Erwägungen

Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kujtim Budovic reiste im Februar 1995 ohne Reisepapiere in die Schweiz ein. Am 17. März 1995 meldete er sich bei der Empfangsstelle Basel des Bundesamtes für Flüchtlinge, um ein Asylgesuch einzureichen. Die Empfangsstelle bestätigte, dass er dort vorgesprochen habe, um ein Asylgesuch einzureichen, und er aufgefordert worden sei, innert 30 Tagen seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Beibringung von Identitätsausweisen nachzukommen.

Am 20. März 1995 wurde Kujtim Budovic von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, als er von Deutschland her die Grenze zur Schweiz überschritt. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt ordnete am 21. März 1995 an, dass Kujtim Budovic sobald als möglich nach Jugoslawien ausgeschafft werde, und nahm ihn zur Sicherstellung der Ausschaffung für maximal drei Monate in Ausschaffungshaft.

Kujtim Budovic erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Haftrichter bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft die Rechtmäßigkeit der Wegweisung in der Regel nicht zu prüfen hat. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine offensichtlich rechtswidrige Wegweisung vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Kujtim Budovic zum Zeitpunkt der Wegweisung Asylgesuchsteller war,…