Art. 12 ANAG
Anmeldepflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer Ausschaffungshaft und Vollziehbarkeit der Wegweisung innert absehbarer Frist nach Mali38 Zitierungen
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2Ausnahme bei offensichtlich rechtswidriger Wegweisung (E. 2c)33 Zitierungen
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3Behördenbeschwerde der zuständigen Bundesbehörde bei Ausschaffungshaft; Bindung des Haftrichters an Wegweisungsentscheid17 Zitierungen
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4Ausschaffungshaft12 Zitierungen
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5Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen
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Wegweisung/Ausschaffung14 Zitierungen
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11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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