Art. 12 ANAG

Anmeldepflicht

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer Ausschaffungshaft und Vollziehbarkeit der Wegweisung innert absehbarer Frist nach Mali
    · 30.01.2004 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausnahme bei offensichtlich rechtswidriger Wegweisung (E. 2c)
    · 26.04.1995 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Behördenbeschwerde der zuständigen Bundesbehörde bei Ausschaffungshaft; Bindung des Haftrichters an Wegweisungsentscheid
    · 04.06.2002 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausschaffungshaft
    · 29.08.2002 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung
    · 04.03.2002 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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