Sachverhalt
Der aus Mali stammende A. ersuchte am 31. Oktober 2001 in der Schweiz unter falscher Identität um Asyl. Sein Gesuch wurde abgelehnt. Am 10. September 2003 wurde A. in Biel angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. A. gab an, die Schweiz nach dem Asylverfahren verlassen zu haben, um sich in seiner Heimat die für die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin nötigen Papiere zu beschaffen. Seit eineinhalb Jahren habe er bei seiner Verlobten gelebt. Das Haftgericht verlängerte die Ausschaffungshaft bis zum 9. April 2004. A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, aus der Haft entlassen und ihm bis zur Heirat eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung erteilt zu werden.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft in diesem Fall unverhältnismässig ist, da eine zwangsweise Ausschaffung nach Mali zum jetzigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich erscheint. Zwar ist der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und besteht Untertauchensgefahr, doch scheitert der Vollzug der Wegweisung derzeit am Weigerung Malis, seine Staatsangehörigen zwangsweise zurückzunehmen. Eine Haft zur Erzwingung der Ausreise ist in einer solchen Situation unverhältnismässig, da der…