Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete 1987 eine im Kanton Basel-Stadt niedergelassene Jugoslawin und erhielt 1993 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem ein erstes Gesuch um Nachzug seiner beiden Söhne aus einer früheren Ehe erfolglos geblieben war, stellte er im September 1996 ein neues Gesuch um Familiennachzug, das neben den beiden Söhnen auch die Töchter umfasste. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 1997 rechtskräftig abgewiesen.
Im Februar 2000 konnten die Söhne und Töchter mit Touristenvisa in die Schweiz einreisen und blieben nach Ablauf der Visa im Land. Nachdem die Anwesenheit der Kinder im Januar 2001 von der Behörde entdeckt worden war, stellte der Vater am 22. Februar 2001 ein neues Familiennachzugsgesuch mit dem Antrag, den Kindern für die Dauer des Gesuchsverfahrens den Aufenthalt provisorisch zu gestatten.
Am 30. April 2001 kam es in der Familie zu einem Zwischenfall, und die Tochter erstattete Strafanzeige gegen ihren Vater und ihren Bruder. Am 21. September 2001 erstattete die Tochter erneut Strafanzeige gegen ihren Bruder. Die Einwohnerdienste erhielten am 25. September 2001 von dieser neuen Anzeige Kenntnis. Am 11. Oktober 2001 wurde der Sohn [A.] um 06.00 Uhr morgens von der Kantonspolizei aus der Wohnung geholt und den Einwohnerdiensten zugeführt, welche ihm nach Befragung die formlose Wegweisung eröffneten, ihn in Ausschaffungshaft nahmen und am nächsten Tag in die Türkei ausschafften.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die formlose Wegweisung des Beschwerdeführers ohne Gewährung einer Anfechtungsmöglichkeit rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die formlose Wegweisung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen die Garantie von Art. 13 EMRK (Anspruch auf eine national wirksame Beschwerde) verstossen habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass die formlose Wegweisung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG und Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ANAV zulässig sei, wenn der Ausländer sich illegal im Land aufhält und keine besonderen Umstände vorliegen, die einer formlosen Wegweisung entgegenstehen. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer als…