Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Frau aus Kamerun (C.), die am 26. Januar 2002 mit einem Flugticket Douala-Zürich-Washington in die Schweiz einreiste. Da ihre Reisedokumente nicht ihr gehörten, stellte sie im Transitbereich des Flughafens ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch ab und wies C. aus der Schweiz weg. C. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die von der Schweizerischen Asylrekurskommission abgewiesen wurde. Nachdem C. einen Suizidversuch unternommen hatte, wurde sie in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 8. März 2002 wurde C. aus der Klinik entlassen, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich Ausschaffungshaft gegen sie anordnete. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft jedoch ab, da er der Ansicht war, dass C. durch die Einweisung in die psychiatrische Klinik in die Schweiz eingereist sei und daher kein Wegweisungsentscheid mehr vorliege. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Verfügung des Haftrichters auf. Es führte aus, dass der Haftrichter grundsätzlich an einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gebunden ist und dessen Rechtmäßigkeit nicht überprüfen kann. Lediglich in Fällen, in denen der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig oder falsch ist, kann der Haftrichter dessen Verbindlichkeit in Frage stellen.

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