Sachverhalt
Der mazedonische Staatsangehörige A. wurde vom Kanton Zürich wegen Drogendelikten verurteilt und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete seine Ausschaffung an und beantragte beim Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Da das Bundesamt die Ausdehnung noch nicht verfügt hatte, wies der Haftrichter den Antrag auf Ausschaffungshaft ab. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Ausländerfragen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hält fest, dass ein kantonaler Wegweisungsentscheid grundsätzlich ausreichend ist, um Ausschaffungshaft anzuordnen, auch wenn die Ausdehnung auf die ganze Schweiz noch nicht erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass der Ausländer keine Aussicht darauf hat, in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, genügt der kantonale Wegweisungsentscheid als Grundlage für die Ausschaffungshaft.
Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass der Haftrichter zumindest hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für…