Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsbürger, reiste am 8. April 2001 in die Schweiz ein und stellte zwei Tage später ein Asylgesuch. Nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte, wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 18 Monaten Gefängnis bei bedingtem Vollzug sowie mit fünf Jahren Landesverweisung unbedingt bestraft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete die Ausschaffungshaft an, welche vom Haftrichter bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters über die Fortsetzung der Ausschaffungshaft sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Parteien sind
- Der Beschwerdeführer (E.)
- Das Migrationsamt des Kantons Zürich
- Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
Die wichtigsten Daten sind
- 8. April 2001: Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
- 20. November 2001: Urteil des Bezirksgerichts Zürich
- 21. November 2001: Anordnung der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt
- 23. November 2001: Bestätigung der Ausschaffungshaft durch den Haftrichter
- 12. Februar 2002: Antrag des Migrationsamts auf Verlängerung der Ausschaffungshaft
- 15. Februar 2002: Verlängerung der Ausschaffungshaft durch den Haftrichter
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine strafrechtliche Landesverweisung die Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden kann, auch wenn noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist, sofern das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Die Landesverweisung muss nicht vollstreckbar sein, um als Grundlage für die Ausschaffungshaft zu dienen.
Das Gesetz nennt die Landesverweisung nicht ausdrücklich als zulässige Entfernungsmassnahme, die einer Ausschaffungshaft zugrunde liegen könnte. Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschieden, dass eine strafrechtliche Landesverweisung die Grundlage für…