Sachverhalt
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs ablehnte. Die Polizeibeamten waren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten angezeigt worden.
Das Obergericht entschied, dass § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH) nichtig sei, da es der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) widerspreche. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Fällung des Ermächtigungsentscheids zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handele. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Polizeibeamten sei eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren und werde in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt.
Das Bundesgericht befand, dass die Kantone die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängig machen könnten. Die beschuldigten Polizeibeamten seien als Mitglieder von Vollziehungsbehörden anzusehen. Das Bundesgericht entschied, dass § 148 GOG/ZH auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gestützt…