Erwägungen

Das Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel informierte die Schweizerische Zollverwaltung, dass die Firma P. S.A. in Glarus (mit Geschäftsstelle in Lugano) Zigaretten unter falscher Deklaration und in Verletzung des UN-Embargos gegen Serbien und Montenegro von Belgien oder der Schweiz aus über die tschechische Republik auch nach Podgorica/Montenegro geliefert haben soll. Die Oberzolldirektion eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen P. S.A. und E. Inc. in Zürich. Die Untersuchung ergab, dass auch die Firmen G. Etablissement, T. Establishment und A. Establishment in Schaan/Liechtenstein Zigaretten-Käufer und/oder -Lieferanten der E. Inc. waren.

Die Firma G. Etablissement erhob Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahme von Unterlagen in ihren Geschäftsräumen in Liechtenstein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass im vorliegenden Fall ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes Anwendung finden, da neben einer Widerhandlung gegen die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien auch eine Zollwiderhandlung vorliegt.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und…