Erwägungen
A. ist kosovarischer Staatsbürger, der seit 1992 in der Schweiz lebt und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Er wurde wiederholt straffällig, unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gewässerschutzgesetz. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm - unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration - eine Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung). A. erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Rückstufung grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig ist. Das Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM widerspricht jedoch Art. 99 AIG. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegen.
Die Rückstufung muss bei einer altrechtlich erteilten Bewilligung an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem erheblichen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein…