Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der Ansprüche aus einer Berufskrankheit gemäß Art. 9 Abs. 2 UVG geltend macht. Es ist unbestritten, dass er keine Ansprüche aus einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG ableiten kann, da weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäß Anhang I zur UVV in Frage stehen.

Die Voraussetzung des "ausschließlichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Krankheit gemäß Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Gesetzes.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG ein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Krankheit erforderlich ist. Dieser ist gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit mindestens 75% der Ursache für die Krankheit darstellt.

Das Bundesgericht begründet diese Auslegung damit, dass der Gesetzgeber zwischen der Formulierung "vorwiegend" in Art. 9 Abs. 1 UVG und "stark überwiegend" in Abs. 2 eine deutliche Unterscheidung treffen wollte. Eine vorwiegende Verursachung liegt nur vor, wenn die schädigenden Stoffe und Arbeiten mehr als 50% der Ursachen ausmachen. Für "stark…