Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Joseph Müller AG Zürich und der Abbott AG um die Gültigkeit der Marke "LESS". Die Joseph Müller AG hatte die Wortmarke "LESS" 1949 eintragen und 1969 erneuern lassen, um sie insbesondere für eine Rheumasalbe zu verwenden. Die Abbott AG hatte später das Zeichen "EES" für pharmazeutische Erzeugnisse registrieren lassen.
Im Dezember 1980 klagte die Joseph Müller AG gegen die Abbott AG mit dem Ziel, die Marke "EES" für ungültig zu erklären. Die Abbott AG erhob Widerklage und beantragte, die Marke "LESS" für nichtig zu erklären und deren Löschung anzuordnen. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab und stellte in Gutheissung der Widerklage fest, dass die Marke "LESS" nichtig und im Register zu löschen sei.
Gegen dieses Urteil erhob die Joseph Müller AG Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass die Klage auf Nichtigerklärung einer Marke sich auch gegen den im Register nicht eingetragenen Inhaber richten kann. Der Registereintrag muss nicht mit dem materiellen Recht an der Marke übereinstimmen, weshalb die Klägerin als tatsächliche Inhaberin der Marke passivlegitimiert ist.
Das Bundesgericht stimmte dem…