Erwägungen
Die A. Limited ist eine im Jahr 1999 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Kanalinseln. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Kunstwerke zu halten, handeln, vermieten und verleihen. In der Schweiz verfügt die Gesellschaft weder über einen Geschäftssitz noch über eine Betriebsstätte. Der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft hatte im relevanten Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz.
Die Gesellschaft stellte 2002 einen Antrag auf "Unterstellungserklärung Ausland" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und wurde daraufhin in das Mehrwertsteuerregister eingetragen. In den Jahren 2009 bis 2015 importierte die Gesellschaft mehrere Kunstwerke in die Schweiz, die sie ihrem wirtschaftlich Berechtigten gegen ein Mietentgelt von 5% des Wertes zur Ausstattung seiner Liegenschaften zur Verfügung stellte.
Die ESTV kam zum Schluss, dass die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft infolge Steuerumgehung im kontrollierten Zeitraum und in den darauf folgenden Steuerperioden bis zum 31. März 2015 nicht gegeben gewesen sei. Sie forderte daher Steuern in Millionenhöhe nach.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vermietung der Kunstwerke durch die Gesellschaft an ihren wirtschaftlich Berechtigten eine unternehmerische bzw. berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellte und die Steuerpflicht der Gesellschaft in der Schweiz begründete.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der Gesellschaft gewählte Gestaltung sämtliche Merkmale einer Steuerumgehung aufweist. Zwar mag es legitime Gründe dafür geben, Kunstsammlungen über Kapitalgesellschaften zu halten, diente die Gesellschaft ihrem wirtschaftlich Berechtigten jedoch hauptsächlich dazu, ihm Kunstwerke aus seiner Sammlung zum Gebrauch zu überlassen und so seine privaten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Obwohl die Leistungserbringung als…