Erwägungen

Die in Deutschland domizilierte X. GmbH erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Oktober 2009. Dieser hatte eine Beschwerde zweier basel-landschaftlicher Unternehmen gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft über die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Ausbaugewerbe gutgeheissen und aufgehoben.

Am 21. September 2010 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die strittige Allgemeinverbindlicherklärung auf den 30. September 2010 ausser Kraft, da die am GAV beteiligten Sozialpartner diesen aufgehoben hatten, weil in der Zwischenzeit ein überregionaler GAV abgeschlossen worden war, der vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Interesse der Beschwerdeführerin in der Hauptsache als nicht mehr aktuell zu betrachten ist, da die umstrittene Allgemeinverbindlicherklärung aufgehoben wurde. Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses rechtfertigte sich nicht, da eine allfällige Wiedereinführung einer Kautionspflicht durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig angefochten werden könnte.

Allerdings wurde festgestellt, dass die Vorinstanz das Verfahren der Beschwerdeführerin zu…