Erwägungen
Y. ist eine albanische Staatsangehörige, die 1991 in die Schweiz kam und seit 1993 in der Politischen Gemeinde Oberriet wohnt. Sie ist seit 1995 in der A. AG in Oberriet tätig und lebt mit ihrem behinderten Sohn X. und ihrem Sohn Z. sowie dessen Familie zusammen. Y. stellte mehrmals Anträge auf Einbürgerung, die von der Bürgerversammlung der Politischen Gemeinde Oberriet abgelehnt wurden. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen hob die ablehnenden Beschlüsse auf und wies die Sache zur erneuten Behandlung an die Gemeinde zurück. Die Bürgerversammlung lehnte die Einbürgerung jedoch weiterhin ab, woraufhin Y. Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass den kommunalen Bürgerversammlungen zwar ein weiter Ermessensspielraum in Einbürgerungsangelegenheiten zukommt und eine "gewisse lokale Integration" verlangt werden kann. Es ist jedoch nicht zulässig, die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen als alleiniges Kriterium für eine ausreichende Integration heranzuziehen. Vielmehr muss die Integration als allmähliche Angleichung an die schweizerischen Gewohnheiten verstanden werden, wobei auch andere Aspekte wie Sprachkenntnisse, Eingliederung in den Arbeitsprozess und Eigenverantwortung zu…