Erwägungen

Der im Jahr 1924 verstorbene Josef Böbner-Koch war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens. Seine gesetzlichen Erben, die überlebende Ehefrau und sieben Kinder, schlossen am 1. Oktober 1927 eine Vereinbarung, wonach die Söhne Josef und Alfred Böbner das Heimwesen übernahmen und die übrigen Geschwister abfanden.

Josef und Alfred Böbner bewirtschafteten das Heimwesen in der Folge gemeinsam. Am 7. August 1961 starb Alfred Böbner. Sein Nachlass bestand aus seinem Anteil am Heimwesen. Das Grundbuch wies Josef und Alfred Böbner als "Gesamteigentümer als Erbengemeinschaft" aus.

Als Erbe der am 31. März 1965 verstorbenen Erbin Karolina Hofstetter-Böbner verlangte deren Sohn Franz Hofstetter am 20. Mai 1965 die Zuweisung des Heimwesens an ihn nach bäuerlichem Erbrecht. Die Gerichte wiesen dieses Begehren ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des luzernischen Obergerichts. Es führte aus, dass die Brüder Josef und Alfred Böbner das Heimwesen nicht als Erbengemeinschaft, sondern als einfache Gesellschaft gemeinsam bewirtschaftet hatten.

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass einzelne Erben nach Abfindung der anderen die Erbengemeinschaft fortsetzen. Jedoch ergibt sich aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 1927 und dem anschliessenden Verhalten der…