Erwägungen

Der Fall betrifft die Verurteilung eines Mannes wegen Verführung eines Minderjährigen zur widernatürlichen Unzucht gemäß Art. 194 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts musste über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil der Vorinstanz entscheiden.

Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Zürich wegen Verführung eines Minderjährigen zur widernatürlichen Unzucht nach Art. 194 Abs. 1 StGB verurteilt. Er legte daraufhin Beschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts ein.

Erwägungen

Der Kassationshof bestätigte die Rechtsprechung, wonach der Begriff der "Verführung" im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB weit auszulegen ist. Demnach ist es unerheblich, ob das Opfer dem Täter Widerstand leistet oder sich willig einlässt. Entscheidend ist, dass der Täter einen bestimmenden Einfluss auf den Minderjährigen ausübt und als treibende Kraft auftritt.

Das Gericht führte aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 194 Abs. 1 StGB den Schutz der Unmündigen vor der Verführung zur widernatürlichen Unzucht bezweckt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass Minderjährige auf sexuellem Gebiet noch nicht voll verantwortlich sind und daher vor ihrem eigenen schwachen und leicht…