Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage der Passivlegitimation des ehemaligen Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche auf Nachzahlung von Beiträgen zur beruflichen Vorsorge geltend macht. Das Bundesgericht präzisiert seine bisherige Rechtsprechung und hält fest, dass der ehemalige Arbeitgeber passivlegitimiert ist, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Versicherungsleistungen oder einer Austrittsleistung führt.
Das Bundesgericht hatte in früheren Urteilen entschieden, dass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung sich stets gegen die Vorsorge- oder Auffangeinrichtung richte, nicht aber gegen den ehemaligen Arbeitgeber, auch wenn dieser die abgezogenen Beiträge nie an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen habe. Diese Rechtsprechung wurde später dahingehend präzisiert, dass dies nicht nur bei Fälligkeit einer Austrittsleistung, sondern auch bei Eintritt des Versicherungsfalls in Form von Altersleistungen gelte.
Im vorliegenden Urteil ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung und anerkennt, dass das Begehren um Nachzahlung von Beiträgen eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist. Damit ist der ehemalige Arbeitgeber passivlegitimiert, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Versicherungsleistungen oder einer Austrittsleistung führt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG Sachurteilsvoraussetzung ist, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat. Es könnte in Frage gestellt werden, ob eine vorsorgeversicherte Person in jedem Fall ein solches Interesse an der auf die Erfüllung der Auskunfts- und Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin gerichteten Klage hat, da ihr Hauptinteresse auf die richtige Bemessung einer bereits fälligen oder zukünftigen Leistung durch die Vorsorgeeinrichtung gerichtet ist.
Um jedoch nicht im…