Sachverhalt
Der Streit betrifft einen Justizentscheid vom 18. September 1997, der der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 1997 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, dass ihre Post für eine Dauer von zwei Monaten gemäss Artikel 145 Absatz 2 der Postverordnung (PV 1) aufbewahrt wird. Die Post wurde der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1997 ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 1997 ein Rechtsmittel gegen den Justizentscheid eingereicht und geltend gemacht, dass die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen eingehalten worden sei.
Die beteiligten Parteien sind die Beschwerdeführerin, G. AG, und die zuständige Justizbehörde. Das Verfahren wurde vor der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts durchgeführt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob der Antrag auf Briefaufbewahrung die Rechtsmittelfrist gegen den Justizentscheid verlängert. Das Gericht hat festgestellt, dass, in analoger Weise wie bei der Zustellung von Postsendungen in einen Briefkasten oder eine Postfach, ein Einschreiben, wenn ein Antrag auf Briefaufbewahrung im Sinne von Artikel 145 Absatz 2 PV 1 gestellt wird, als zugestellt gilt am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen nach Empfang des Briefes bei der Poststelle des Wohnsitzes des Empfängers.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die sich mit allen Mitteln gegen den Verkauf ihres Eigentums gewehrt hatte, mit der Zustellung des Justizentscheids rechnen musste. Sie hatte daher die Pflicht, sicherzustellen, dass die Verfahrensakte ihr zugestellt wird (116 Ia 90 E. 2a S. 92, mit Hinweisen).
Das Gericht hat…