Erwägungen

Am 12. Mai 1997 erliess der Grosse Rat des Kantons Thurgau ein Gesetz, das den Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum auf 60% des Marktmietwertes festlegte. Gegen diese Gesetzesänderung erhoben mehrere Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde mit der Begründung, der vorgesehene Abzug vom Marktmietwert verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Steuerharmonisierungsgesetz dem kantonalen Gesetzgeber die Freiheit lässt, den steuerbaren Eigenmietwert tiefer als den Marktmietwert festzusetzen, solange die Untergrenze von 60% des Marktmietwertes eingehalten wird. Die angefochtene Bestimmung des thurgauischen Steuergesetzes, die einen Abzug von 40% vom Marktmietwert vorsieht, entspricht diesem Erfordernis. Zwar lässt das Gesetz keinen Spielraum mehr zwischen der gesetzlichen Obergrenze und der verfassungsrechtlichen Untergrenze, doch kann es verfassungskonform angewendet werden, wenn die Behörden sicherstellen, dass der Eigenmietwert tatsächlich mindestens 60% des Marktmietwertes beträgt. Dabei sind die Behörden frei, eine geeignete Schätzungsmethode zu wählen, um dieses Ziel zu erreichen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist, solange sie…