Erwägungen

Der Fall betrifft einen Versicherten namens [P.], der am 24. März 1969 aus dem Fenster seiner Wohnung sprang und sich dabei schwer verletzte. Die SUVA stellte fest, dass der Unfall auf eine Alkoholhalluzinose des Versicherten zurückzuführen war. Daraufhin schlossen [P.] und die SUVA am 30. Oktober 1969 einen Vergleich, wonach die SUVA die Heilungskosten übernahm und dem Versicherten halbe Geldleistungen (Krankengeld und allfällige Invalidenrente) gewährte.

Im Jahr 1971 stellte die SUVA die Leistungen für Heilungskosten und Krankengeld ein und gewährte dem Versicherten ab September 1971 eine Rente wegen 50-prozentiger Erwerbsunfähigkeit, die aufgrund des Vergleichs um die Hälfte gekürzt wurde. Im Jahr 1974 übernahm ein Bruder des Versicherten dessen Vormundschaft und verlangte die Aufhebung des Vergleichs vom 30. Oktober 1969 oder eine beschwerdefähige Verfügung dazu. Die SUVA erließ daraufhin am 29. Mai 1974 eine Verfügung, in der sie am Vergleich festhielt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Vergleich zwischen einem Versicherten und einem Sozialversicherungsträger zwar möglich ist, die daraus resultierenden Vereinbarungen aber in Form einer Verfügung bestätigt werden müssen. Die Verfügung vom 27. Oktober 1971, in der die SUVA die Rentenkürzung aufgrund des Vergleichs vom 30. Oktober 1969 anordnete, genügt diesen Anforderungen.

Hinsichtlich der Krankengeldansprüche, die ebenfalls Gegenstand des Vergleichs waren, aber nicht in…