Erwägungen

E., eine deutsche Bürgerin mit Wohnsitz im Kanton Tessin, verstarb am 8. August 1994 in Deutschland. Mit öffentlichem Testament vom 1. August desselben Jahres hatte die Verstorbene A., einen in Deutschland wohnhaften Erben, eingesetzt und bestätigt, dass sie über die Pflichtteilsrechte ihrer in Deutschland lebenden Tochter B. informiert war. B. erhob Pflichtteilsklage gegen den Erben A. und verlangte den Pflichtteil nach Schweizer Recht.

Das Appellationsgericht des Kantons Tessin entschied, dass das Schweizer Recht für die Erbfolge maßgeblich sei, da die Verstorbene keine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen habe. A. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Anwendung des deutschen Rechts.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und befand, dass die Verstorbene wirksam den Willen geäußert habe, ihre Erbfolge dem deutschen Recht zu unterstellen.

Gemäß dem Bundesgericht erlaubt Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) dem Erblasser, die Erbfolge einem seiner Staatsangehörigkeitsrechte auch stillschweigend zu unterstellen, sofern der Wortlaut der letztwilligen Verfügung hinreichende Anhaltspunkte dafür enthält. Im vorliegenden Fall wurde das Testament von einem deutschen Notar in Deutschland errichtet, entsprach…