Erwägungen

Die Liegenschaft Kornmarktgasse 2 ist in fünf Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Die Klägerin K. besitzt die Stockwerkeinheit Nr. 3 im vierten Obergeschoss, in der sie eine Kupferstich-Galerie betreibt und wohnt. Verschiedene Mitglieder der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft oder deren Mieter haben auf Erdgeschosshöhe an der Fassade des Gebäudes Reklameeinrichtungen angebracht und dafür einen jährlichen Beitrag in den Erneuerungsfonds der Beklagten gezahlt. Allerdings wurde vom Eigentümer bzw. der Mieterin der Stockwerkeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss, in der sich früher ein Café und heute eine Modeboutique befindet, kein solcher Beitrag verlangt.

Die Klägerin beantragte in der Stockwerkeigentümerversammlung, dass alle Nutzer einen Beitrag für die Fassadennutzung leisten müssen. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Stockwerkeigentümer abgelehnt. Die Klägerin focht diesen Beschluss an.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum zwar zahlreiche Verfahrensvorschriften enthalten, die den Minderheitenschutz und die Gleichbehandlung der Stockwerkeigentümer gewährleisten sollen. Es gibt jedoch kein allgemeines Rechtsmissbrauchsverbot und Gleichbehandlungsgebot, das sich auf den Inhalt der Beschlüsse bezieht.

Dennoch hat das Bundesgericht anerkannt, dass das Gebot der schonenden Rechtsausübung und das Gleichbehandlungsgebot auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften gelten. Diese Grundsätze schränken die Mehrheitsmacht ein und gewähren der Minderheit…