Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschuldigte [E.], am 26. Dezember 2011 vorsätzlich G. getötet zu haben. [E.] wurde in Untersuchungshaft versetzt, jedoch mit Entscheid vom 13. November 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder in Freiheit entlassen. Die Angehörigen des Opfers (A., B., C. und D.) reichten daraufhin Beschwerde ein, da sie nicht über die Haftentlassung informiert worden waren. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde nicht ein, da nur die verhaftete Person sowie die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft legitimiert seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Privatklägerschaft nicht berechtigt ist, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten, auch wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht. Das rechtlich geschützte Interesse, wie es Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde voraussetzen, kann sich zwar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, wie dem Recht auf Leben. Eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation auf Angehörige des Opfers, die Zivilansprüche geltend machen,…