Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein als selbständiger Arzt in eigener Praxis tätiger Mediziner, hat in der Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2009 insgesamt 55'981 Bestellungen betreffend rezeptpflichtige Medikamente bearbeitet. Er hat 82 % dieser Bestellungen akzeptiert und 18 % abgelehnt. In 45'847 Fällen hat er Rezepte ausgestellt, ohne die Besteller persönlich untersucht zu haben. Der Beschwerdeführer erhielt für jede Rezeptanfrage CHF 10.--, unabhängig davon, ob er sie genehmigte oder ablehnte.

Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer wegen qualifizierten widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu je CHF 230.--. Es verpflichtete ihn, dem Staat Solothurn eine Ersatzforderung von CHF 280'000.-- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer wegen qualifizierten widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass sein Verhalten nicht unter den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes falle, sondern unter den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes anwendbar seien, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.

Das Bundesgericht hat weiter entschieden, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG erfüllt hat, indem er Betäubungsmittel in Missachtung der Regeln von Art. 11 aBetmG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 aBetmV verordnet hat. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er nicht mit Vorsatz gehandelt habe, da er die medizinische Indikation für die Verschreibung der Betäubungsmittel nicht kannte. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass der Vorsatz sich auf das Fehlen einer gehörigen Prüfung der…