Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das den Beschwerdegegner [Y.] von allen Anklagepunkten freigesprochen hatte. Es war unbestritten, dass [Y.] [X.] am 25. Februar 2007 zwischen 22.20 Uhr und 22.30 Uhr einmal ins Gesicht schlug. Dabei wurde bei [X.] am folgenden Tag eine doppelte Unterkieferfraktur diagnostiziert. Das Kantonsgericht hatte jedoch Zweifel daran, ob der Schlag von [Y.] die Ursache dieser Verletzung war.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Das Kantonsgericht habe in Würdigung der Beweise und Indizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und der Verletzung des Beschwerdeführers. Insbesondere sei im Notfallbericht vom 26. Februar 2007 keine schwere Verletzung festgestellt worden, und erst das Universitätsspital habe Stunden später eine doppelte Unterkieferfraktur diagnostiziert. Zudem sei es nicht…