Erwägungen

Die Gesellschaft A. AG (die Vermieterin oder Gläubigerin) hatte der Gesellschaft C. SA (die Mieterin oder Schuldnerin) für einen Zeitraum von drei Jahren, d.h. vom 15. Juli 2002 bis zum 15. Juli 2005, einen Werbeplatz am Schwimmbad in Y. vermietet. Am 11. Juni 2007 sandte die Vermieterin der Mieterin eine Rechnung über 1'800 Franken zuzüglich 136 Franken 80 Rappen Mehrwertsteuer als Miete für den Zeitraum vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2008. Da die Mieterin Widerspruch gegen den von der Betreibungsbehörde zugestellten Zahlungsbefehl eingelegt hatte, beantragte die Vermieterin die vorläufige Aufhebung dieses Widerspruchs.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Rechtsmittel. Obwohl der Streitwert unter 30'000 Franken lag, liess das Gericht die Verfassungsbeschwerde zu, da die Frage, ob die positive Publizitätswirkung von Art. 933 Abs. 1 OR auch für Gerichtsbehörden und nicht nur für die im Gesetz genannten Dritten gilt, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass der Namenswechsel der Schuldnerin von C. SA zu B. SA eine offenkundige Tatsache war, die aus einer für jedermann zugänglichen Veröffentlichung im Schweizerischen…