Art. 933 OR

1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.11.1980 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Firmenrecht (Art. 944 ff
    · 06.11.1996 · 13 Zitierungen
  3. 3
    · 29.10.1991 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden
    · 07.12.1965 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Handelsregister, Genossenschaft
    · 29.08.1963 · 1 Zitierungen
  6. 6
    1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers
    · 10.05.1960 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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