Erwägungen

Die Roto-Frank AG beabsichtigte 1977 den Bau eines Büro- und Gewerbehauses in Zürich-Altstetten. Sie übertrug die Ausführung der Bauarbeiten an die Baugenossenschaft Mockenwies als Generalunternehmerin. Später trat die Roto-Frank AG vom Vertrag zurück, woraufhin die Baugenossenschaft Mockenwies Schadenersatz einklagte.

Im Laufe des Verfahrens ging die Baugenossenschaft Mockenwies in die Mockenwies Bau AG über. Das Bundesgericht musste daher entscheiden, ob die Mockenwies Bau AG als Gesamtnachfolgerin der Baugenossenschaft in das Verfahren eintritt.

Erwägungen

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess tritt ein Gesamtnachfolger unabhängig von der Zustimmung der Gegenpartei in das bundesgerichtliche Verfahren ein. Da die Mockenwies Bau AG laut Handelsregistereintrag die Aktiven und Passiven der Baugenossenschaft Mockenwies übernommen hat, ist sie deren Gesamtnachfolgerin und somit in das Verfahren eingetreten.

Die Beklagte bestritt zwar, dass die Mockenwies Bau AG sämtliche Aktiven übernommen habe, konnte dies jedoch nicht belegen. Daher ist die Mockenwies Bau AG als Klägerin in das Verfahren…