Erwägungen

Die am 20. Dezember 1979 im Handelsregister eingetragene I. AG mit Sitz in Bolligen (BE) vertreibt neben anderen Artikeln des Bürobedarfs auch EDV-Zubehör unter der Marke i.-data. Die am 10. März 1982 im Handelsregister eingetragene I.com AG mit Sitz in Chur verkauft ebenfalls EDV-Zubehör. Mit Brief vom 13. September 1988 wurde die I.com AG von der I. AG verwarnt, da die beiden Firmen verwechselbar seien.

Sowohl aus Firmen- und Namensrecht wie auch aus UWG klagte die I. AG am 17. August 1989 beim Bezirksgericht Plessur gegen die I.com AG auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "I.com" und auf Änderung der Firma. Das Bezirksgericht verneinte die Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hin bejahte jedoch das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 6. November 1990 die Verwechslungsgefahr und grundsätzlich auch die eingeklagten Ansprüche nach Firmen- und nach Wettbewerbsrecht, bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil aber mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Ansprüche durch Zuwarten während sechseinhalb Jahren verwirkt.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verwirkung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmen- und Wettbewerbsrecht grundsätzlich voraussetzt, dass der Berechtigte die Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen Kennzeichens während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat.

Verzögerte Rechtsausübung kann auch missbräuchlich sein, wenn sie auf fahrlässige oder sogar unverschuldete Unkenntnis der Rechtsverletzung zurückzuführen ist. In solchen Fällen tritt das Verbot des Interessenmissbrauchs an die Stelle des ein Verschulden voraussetzenden Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Entscheidend ist, ob dem Verletzer in Anbetracht des fehlenden oder unverhältnismässig geringeren…