Erwägungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Ehegatten A.X. und B.X. gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission II in einem Verfahren der Ermessensveranlagung ab. Dabei beschränkte es seine Prüfungsbefugnis auf eine Rechtskontrolle und berücksichtigte die von A.X. und B.X. neu eingereichten Unterlagen nicht. Das Bundesgericht weist deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Kantone, die für die harmonisierten kantonalen Steuern zwei gerichtliche Instanzen vorsehen, denselben Rechtsmittelweg auch für die direkte Bundessteuer vorsehen müssen. Dies rechtfertigt sich, um widersprüchliche Entscheidungen über die gleichen Rechtsfragen zu vermeiden.

Art. 145 DBG erlaubt es den Kantonen, einen zweistufigen Instanzenzug auch für die direkte Bundessteuer vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die Kognition der zweiten Instanz zu beschränken und das Novenrecht einzuschränken. Dies dient der Verfahrensökonomie und kann einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenwirken.

Das Verfahren vor der zweiten kantonalen Beschwerdeinstanz muss jedoch den Mindestanforderungen von Art. 98a Abs. 3 OG genügen.…