Sachverhalt
Am 19. Dezember 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts [A.] wegen Ausnutzens vertraulicher Informationen im Rahmen von Fusionsverhandlungen zwischen B. Ltd. und C. SA zu einer Busse von 7'800 Franken und einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft von 810'159 Franken. Das Bundesgericht wies die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in Strafsachen am 26. April 2019 ab (Urteil 6B_879/2018).
Am 4. September 2019 beantragte [A.] bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils vom 19. Dezember 2017. Die Beschwerdekammer erklärte sich am 7. November 2019 für unzuständig.
[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, dass das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs feststelle, oder subsidiär, dass die Beschwerde vom Bundesgericht behandelt werde.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts befand, dass sie nicht zuständig sei, das Revisionsgesuch zu behandeln, da Revisionen von Entscheidungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bisher vom Bundesgericht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) behandelt worden seien. Das Bundesgericht befand jedoch, dass dieser Ansatz fehlerhaft sei, da die Zuständigkeit für Revisionen von Urteilen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 1. Januar 2019 auf die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übertragen worden sei.
Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren Übergangsbestimmungen und befand, dass Artikel 132 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) anwendbar sei, was bedeutet, dass das Recht, das zum Zeitpunkt des Revisionsgesuchs galt, anzuwenden sei. Da das Revisionsgesuch nach dem 1. Januar 2019 eingereicht worden war, sei die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts…