Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. fuhr am 23. September 2010 mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn A1-Ost in Richtung Kirchberg. Es herrschte reger Verkehr. Unmittelbar vor ihm befanden sich zwei weitere Fahrzeuge. Als der Verkehr vor ihnen ins Stocken geriet, konnte X. sein Fahrzeug trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und prallte zunächst in den Personenwagen vor ihm und anschließend in den davor fahrenden Wagen. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde niemand.

Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau verurteilte X. am 6. Dezember 2010 wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse zu einer Buße von Fr. 500.--. Am 31. März 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X. den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln. Die Beschwerde von X. gegen diese Entzugsverfügung wurde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 4. November 2011 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 30. Mai 2012 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass X. sich einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat. Zwar hat er die…