Erwägungen

Im Rahmen eines von Z. gegen S. eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat das Betreibungsamt die Lohnpfändung des Schuldners auf 800 Fr. pro Monat ab Januar 1995 angeordnet. Auf Beschwerde des Gläubigers, der eine Erhöhung der Pfändung auf 6'000 Fr. pro Monat oder mehr beantragte, setzte der Präsident des Bezirksgerichts den Lohneinbehalt auf 2'900 Fr. pro Monat ab demselben Datum fest.

Der Schuldner erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Kantonsgerichts, mit dem Hauptantrag auf Abänderung im Sinne der Beibehaltung der Lohnpfändung von 800 Fr. und hilfsweise auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an den Präsidenten des Bezirksgerichts. Er bestritt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Betrag für die Hypothekarzinsen des von seiner Mutter bewohnten Familienhauses nicht in seinen Existenzminimumbetrag einzubeziehen.

Da die Kantonale Kammer seine Beschwerde abgewiesen hatte, erhob der Schuldner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem folgenden Hauptantrag: "Die dem Beschwerdeführer auferlegte Lohnpfändung wird in einem vom Gericht zu bestimmenden Betrag herabgesetzt, unter Berücksichtigung der Belastung durch die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Mutter".

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wies die Beschwerde in dem Umfang ab, in dem sie zulässig war. Sie war nämlich der Auffassung, dass gemäß der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 Bst. b OG Anträge auf Geldzahlungen beziffert sein müssen…