Erwägungen

Der 1926 geborene Versicherte leidet an multipler Sklerose mit Tetraspastik. Seit 1976 kann er im Freien nicht mehr gehen und hat sich im Mai 1976 auf eigene Kosten ein Elektromobil des Modells STUMP-Batricars zum Preis von Fr. 5'000.-- angeschafft, das für den Strassenverkehr zugelassen ist, in seiner Wohnung aber wegen der Grösse und des Gewichts nicht benutzt werden kann. Die Eidgenössische Ausgleichskasse lehnte einen Beitrag an die Anschaffungskosten ab, da die Voraussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges nicht erfüllt seien.

Der Versicherte erhob Beschwerde mit dem Begehren, ihm Kostenbeiträge in der Höhe der Kosten eines Elektrofahrstuhls, eventualiter eines gewöhnlichen Fahrstuhls, zuzusprechen. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Versicherte, ihm Amortisationsbeiträge auf der Basis der Anschaffungskosten für einen nicht strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl zu gewähren.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Versicherte zwar Anspruch auf einen nicht strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl hätte, das von ihm angeschaffte Elektromobil aber in der Wohnung nicht verwendet werden kann und somit die Funktion des ihm an sich zustehenden Hilfsmittels nicht erfüllt. Daher steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen.

Das Gericht verweist auf seine früheren Urteile Gschwend und Furginé, in denen es…