Erwägungen

Am 11. April 1990 unterzeichnete A. (der Beklagte) einen öffentlich beurkundeten Solidarbürgschaftsvertrag, in dem er sich gegenüber der Bank X. (der Klägerin) verpflichtete, für Forderungen der Klägerin gegenüber der Z. Holding bis zu einem Höchstbetrag von 25 Millionen Schweizer Franken solidarisch zu haften. Der Bürgschaftsvertrag bestimmte, dass schweizerisches Recht anzuwenden ist und allfällige Streitigkeiten durch die Gerichte des Kantons Zürich zu beurteilen sind.

Mit Klage vom 1. Juli 1998 belangte die Klägerin den Beklagten gestützt auf den Bürgschaftsvertrag beim Bezirksgericht Zürich auf 1 Million Schweizer Franken nebst Zins. Der Beklagte beantragte, die Klage mangels Zuständigkeit abzuweisen.

Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab. Gegen den Beschluss des Obergerichts legte der Beklagte eidgenössische Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung des Beklagten ab. Es führte aus, dass die zürcherischen Gerichte gestützt auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäss Art. 113 IPRG auch bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig wären.

Der Beklagte hatte argumentiert, über die Gültigkeit eines Vertrages könnten nur die Gerichte am ordentlichen Gerichtsstand befinden, nicht aber die Gerichte am mutmasslichen Erfüllungsort. Das Bundesgericht verwarf diese Ansicht jedoch. Es führte aus, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort nicht davon abhängt,…