Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der von seinem Wohnort Geroldswil aus die Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder an der Triemlistrasse 141 besuchte. Die Invalidenversicherung gewährte ihm einen Schul- und Kostgeldbeitrag, womit sie die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme grundsätzlich anerkannte.

Die Transportkosten für das Sammeltaxi beliefen sich auf CHF 440 pro Woche, zuzüglich eines einmaligen wöchentlichen Transports mit einem Privatwagen für rund CHF 10. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf ca. CHF 450 pro Woche, was als außergewöhnlich hoch angesehen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Regelung in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) keine generelle Höchstbegrenzung der Transportkostenvergütung vorsieht. Stattdessen ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, der sich auf das Verhältnis zwischen den Transportkosten und dem mit der Eingliederungsmaßnahme verfolgten Zweck bezieht.

Im vorliegenden Fall konnte nicht gesagt werden, dass die Transportkosten in einem unvernünftigen, unverantwortbaren Verhältnis zum…