Erwägungen
Mit Urteil vom 6. Juni 1991 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB auch bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten herabgesetzt werden kann. Der Beklagte hatte beim Kantonsgericht Klage eingereicht, um die ihm gemäss Scheidungsurteil zustehende Rente zu reduzieren, da sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin verbessert habe.
Das Kantonsgericht und das kantonale Obergericht hatten die Widerklage des Beklagten abgewiesen, da nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Rentenberechtigten keinen Herabsetzungsgrund bei der Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB darstellte.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beklagte Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Widerklage gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass es seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Rentenberechtigten keinen Herabsetzungsgrund bei der Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB darstellt, ändern werde.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB zwar schadenersatzrechtliche Züge aufweise, die Grundsätze des allgemeinen Schadenersatzrechts aber nicht schematisch angewendet werden dürften. Zudem habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 begonnen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehefrau stärker Rechnung zu tragen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass nach der dargelegten Praxis der Scheidungsrichter bei der Festsetzung von Höhe und Dauer einer Unterhaltsersatzrente gemäß Art. 151 Abs. 1 ZGB auch die Leistungsfähigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten einzubeziehen habe. Eine unvorhergesehene spätere Verbesserung dieser…