Erwägungen
N., Jahrgang 1951, wurde wegen Geisteskrankheit bevormundet und im Dezember 1983 bezirksärztlich in die Psychiatrische Klinik X. eingewiesen. Ab Dezember 1984 erhielt er Clopixol-Depotspritzen, die er im Januar 1999 endgültig verweigerte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ordnete der Bezirksarzt-Stellvertreter L. an, N. in der Klinik zurückzubehalten und die Depot-Medikation wieder aufzunehmen. N. stellte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, die Verabreichung von Medikamenten einzustellen und ihn auf eine Rehabilitationsabteilung zu verlegen.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. N. erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die Zurückbehaltungsverfügung aufzuheben sowie der Klinik zu verbieten, ihn medikamentös zwangszubehandeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass die Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durch Bundesrecht geregelt wird und die Artikel 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hierfür keine Rechtsgrundlage bieten.
Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Durchführung der Behandlung im Rahmen eines durch fürsorgerische Freiheitsentziehung begründeten Klinikaufenthalts grundsätzlich nicht von den Artikeln 397a…