Erwägungen

Kongolesische Staatsangehörige, das Ehepaar K. und ihre drei Kinder, sind 1990 in die Schweiz eingereist und haben Asylgesuche gestellt, die 1991 abgelehnt wurden. 1994 informierte das Kantonale Asylamt Waadt das Bundesamt für Ausländer über seine Absicht, der Familie eine Aufenthaltsbewilligung außerhalb des Kontingents zu erteilen. 1995 verweigerte jedoch das Bundesamt für Ausländer, die Familie von den Beschränkungen der Ausländerzahl zu befreien.

Die Familie K. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und wies auf die Schwierigkeiten hin, die sie im Kongo, insbesondere in Bezug auf Wohnung, Arbeit und Schulbildung der Kinder, hätten. Ihre Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und anschließend vom Bundesgericht abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) einen Ausnahmecharakter hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu prüfen sind. Der Ausländer muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, die über das Durchschnittliche der Ausländer hinausgeht.

Obwohl die Familie K. gut in der Schweiz integriert ist und bei ihrer Rückkehr in den Kongo auf Schwierigkeiten stoßen würde, befand das Bundesgericht, dass diese Umstände nicht ausreichen, um einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Buchstabe f BVO zu…