Erwägungen

Jean Tranchet und Mitbeteiligte sind Miteigentümer von zwei unbebauten Grundstücksparzellen in der Nähe des Flughafens Genf. Die Parzelle Nr. 1877 befindet sich insbesondere in der Verlängerung der Landebahn und wird von Flugzeugen in einer Höhe von etwa 108 Metern überflogen.

Das Eidgenössische Departement für Verkehr hat dem Kanton Genf das Enteignungsrecht übertragen, damit er die Eigentümer für die durch den Flughafenbetrieb verursachten Beeinträchtigungen entschädigen kann. Die Eidgenössische Schätzungskommission hat den Antrag auf Entschädigung für die förmliche Enteignung abgelehnt, aber eine Entschädigung für die materielle Enteignung aufgrund der Einbeziehung der Parzelle Nr. 1877 in die Lärmzone B gewährt.

Jean Tranchet und Mitbeteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Zahlung einer Gesamtentschädigung für die förmliche Enteignung der Nachbarrechte und die materielle Enteignung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst den Entscheid der Schätzungskommission über die Entschädigung für die materielle Enteignung aufgehoben und die weitere Abklärung angeordnet, ob eine Entschädigung für die förmliche Enteignung der Nachbarrechte zu gewähren ist.

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass der Eigentümer der Parzelle Nr. 1877 ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Artikel 667 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hatte, sich gegen den Überflug seines Grundstücks in einer Höhe von 108 Metern durch die landenden Flugzeuge zu wehren. Obwohl das Bundesluftfahrtrecht dieses Recht einschränken kann, hebt es es nicht vollständig auf.

Das Bundesgericht hat daher das Recht der Eigentümer auf eine Entschädigung für die förmliche…