Erwägungen
[L.] amtiert sowohl in der [L. AG] als auch in der [P. AG] als einziger Verwaltungsrat. Die [L. AG] ist Revisionsstelle der H. AG. Die [P. AG] ersuchte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die [H. AG] als ihre Revisionsstelle im Handelsregister einzutragen. Das Handelsregisteramt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass die in Art. 727c OR verlangte Unabhängigkeit der Revisionsstelle offensichtlich nicht gegeben sei.
Die Beschwerde der [P. AG] gegen diese Verfügung wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich ab. Die [P. AG] hat gegen den Entscheid der Justizdirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist.
Erwägungen
Nach Art. 727c Abs. 1 OR müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Das neue Recht geht weiter als das bisherige und richtet sich bereits gegen äussere Beziehungen, die den Anschein der Voreingenommenheit entstehen lassen können.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass [L.] einziger Verwaltungsrat sowohl der [P. AG] als auch der [L. AG] ist. Weiter ist unbestritten, dass die [L. AG] die [H. AG] revidiert. Würde die [H. AG] als Revisionsstelle der [P. AG] eingetragen, hätte sie eine Gesellschaft zu revidieren, deren Verwaltung mit jener ihrer eigenen Revisionsstelle identisch ist. Dies…