Erwägungen

Die Aktien der Müllach AG gehörten seit 1963 zum Fondsvermögen des notleidenden Anlagefonds Hisa-National. Die Leitung des Fonds lag bei der Hisa-Verwaltungs AG, deren Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär Alfred Roth war. Die Eidgenössische Bankenkommission entzog der Fondsleitung 1968 die Bewilligung zur Führung der Geschäfte, da sie ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen grob verletzt hatte. In der Folge wurde über das Vermögen der Fondsleitung der Konkurs eröffnet.

Die Bankenkommission beanstandete, dass die Fondsleitung bzw. die Müllach AG angeblich anerkannt hatte, der Progla Holding AG Fr. 455'455.85 zu schulden. Am 18. Januar 1968 traf Alfred Roth, die Grunda AG und die Progla eine Vereinbarung, wonach die Progla Holding AG an Alex Bächstädt aus ihrer anerkannten Forderung von Fr. 455'455.85 gegenüber der Müllach AG den Betrag von Fr. 180'000.-- abtrat. Bächstädt ließ die Müllach AG am 19. Januar 1968 die Abtretung bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die in Art. 14 AFG festgelegte Treuepflicht der Fondsleitung vertraglicher Art ist. Deren Verletzung führt daher nicht zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, sondern lediglich zu Schadenersatzansprüchen der Anleger. Die Beschlüsse der Fondsleitung können die rechtlich selbständigen Immobiliengesellschaften nicht verpflichten.

Das dissimulierte Rechtsgeschäft zwischen der Müllach AG und der Progla Holding AG war…