Erwägungen

Der Fall betrifft eine 1982 geborene Person namens [P.], der die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. September 1996 für die Dauer von einem Jahr einen Kostgeldbeitrag für auswärtige Verpflegung und Unterkunft zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonder- in die Volksschule zusprach. Die Verfügung wies darauf hin, dass eine Verlängerung dieser Kostengutsprache nicht möglich sei.

Am 25. Oktober 1997 ersuchten die Eltern von [P.] um Verlängerung der Kostengutsprache. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 9. April 1998 darauf nicht ein, da gemäß den geltenden Verordnungsbestimmungen keine Verlängerung möglich sei.

Gegen diese Verfügung erhob die Familie Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 1998 gutgeheißen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat.

Daraufhin führte das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV sich stets nur auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung bezog. Sie soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss.

Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung analog auch dann anzuwenden, wenn eine Leistung zwar zugesprochen, aber befristet worden ist. Praxisgemäß ist es grundsätzlich nicht zulässig, zukünftige Dauerleistungen nur für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können dort in Betracht…