Erwägungen

Die JURA Elektroapparatefabriken L. Henzirohs AG (im Folgenden: Jura AG) bringt seit 1951 einen tragbaren elektrischen Heizofen unter der Bezeichnung "Jura-Schnellheizer" auf den Markt. 1955 nahm auch die Rotel AG die Fabrikation eines tragbaren elektrischen Heizgerätes auf, das sie unter der Bezeichnung "Miotherm" in zwei verschiedenen Ausführungen vertrieb.

Die Jura AG reichte Ende 1956 gegen die Rotel AG Strafklage wegen unlauteren Wettbewerbes ein, da sie der Auffassung war, der "Miotherm"-Heizapparat werde vom Publikum mit ihrem eigenen Erzeugnis verwechselt.

Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte die beiden Direktoren der Rotel AG, Häuptli und Studer, des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. d UWG schuldig, da es im "Miotherm" (Typ A) eine Nachahmung des "Jura-Schnellheizers" erblickte.

Häuptli und Studer führen gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, sie seien freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof bestätigt das Urteil des Obergerichts. Er stellt fest, dass die äußere Ähnlichkeit der beiden Heizapparate eine Verwechslungsgefahr begründet, da Form, Dimensionen und Ausstattungsmerkmale wie Luftöffnungen und Querrippen praktisch identisch sind. Der Jura-Schnellheizer besitzt aufgrund seiner originellen Formgestaltung Kennzeichnungskraft, die ihn von anderen gleichartigen Apparaten unterscheidet.

Zwar ist die Übernahme äußerer Ausstattungsmerkmale bei technischen Erzeugnissen grundsätzlich zulässig, wenn die Wahl einer anderen Gestaltung ohne Änderung der technischen Konstruktion und ohne Beeinträchtigung der…