Erwägungen

Die Genossenschaft PRO LITTERIS, die Urheberrechte an literarischen Werken verwaltet, klagte gegen die Schweizer Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) auf Feststellung, dass die PTT-Betriebe ganze Werke der von ihr vertretenen Urheber nur mit ihrer Erlaubnis für den PTT-Pressedienst kopieren dürfen.

Die PTT-Betriebe hatten wöchentlich eine interne Zeitschrift "ptt-intern" herausgegeben, in der auch ganze Zeitungsartikel von Autoren, die von PRO LITTERIS vertreten werden, abgedruckt wurden. PRO LITTERIS sah darin eine Verletzung der Reprographierechte ihrer Mitglieder und erhob Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass PRO LITTERIS zur Klage legitimiert ist, da ihr in Einzelfällen, insbesondere beim Artikel von Dr. Uchtenhagen, die Reprographierechte abgetreten worden sind.

Weiter führte das Gericht aus, dass sich die PTT-Betriebe nicht auf die Ausnahmebestimmung des Art. 25 Abs. 2 URG zugunsten der Presse berufen können, da "ptt-intern" keine Presseübersicht, sondern eine interne Dokumentationshilfe ist.

Auch die Voraussetzungen des Art. 22 URG für den zulässigen Eigengebrauch ohne Gewinnzweck sah das Gericht nicht…