Erwägungen
Die Thurflug AG und die Motorfluggruppe der Sektion Thurgau des Aero-Clubs der Schweiz betreiben auf ihren Grundstücken bei Lommis/TG ein privates Flugfeld. Die Lauchetal AG, deren Verwaltungsrat mit dem "Aktionskomitee für Fluglärmbekämpfung Lommis und Umgebung" verbunden ist, erwarb zwei Grundstücke in unmittelbarer Nähe des Flugfeldes, darunter eine unüberbaute Parzelle Nr. 124. Im August 1974 stellte die Lauchetal AG ein Baugesuch für eine Einstellhalle auf dieser Parzelle, die in der Verlängerung der Flugpiste zu stehen kommen sollte. Die Thurflug AG und die Motorfluggruppe erwirkten daraufhin ein provisorisches Bauverbot und erhoben Bauverbotsklagen.
Das Bezirksgericht Münchwilen hiess die Klagen gut, da das Bauvorhaben rechtsmissbräuchlich sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob das Urteil jedoch auf und wies die Klagen ab. Gegen dieses Urteil legten die Klägerinnen Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Zivilrichter lediglich zu prüfen hat, ob das Bauvorhaben private Rechte der Klägerinnen verletzt, nicht aber öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bau- und Planungsrechts. Auch das Luftrecht ist nur insofern relevant, als es sich aus ihm eine Beschränkung des Grundeigentums im Sinne von Art. 641 Abs. 1 und Art. 667 Abs. 1 ZGB ableiten lässt.
Das Bundesgericht stellt klar, dass Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Flugplätzen nur in den vom Luftrecht ausdrücklich vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung zulässig sind. Für private Flugplätze wie den vorliegenden gelten diese Beschränkungen nicht. Ob ein Überfliegen eines Grundstücks rechtmäßig ist, beurteilt sich nach privatrechtlichen Gesichtspunkten.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Überfliegen des Grundstücks der Beklagten durch die…