Erwägungen

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat das Unternehmen Bosi durch Entscheidung vom 21. Oktober 1982 einer höheren Gefahrenklasse zugewiesen. Am 27. Juni 1983 wies die Beschwerdekommission IV des Verwaltungsrats der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Beschwerde des Unternehmens ab und erklärte, dass ihre Entscheidung endgültig sei und die Gerichte binde (Art. 105 UVG). Diese Entscheidung wurde dem Unternehmen am 14. Mai 1984 eröffnet.

Das Unternehmen Bosi hat gegen diese Entscheidung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat in erster Linie die Unzulässigkeit der Beschwerde und hilfsweise deren Abweisung beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass nach dem UVG der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen des Verwaltungsrats der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über die Einstufung eines Unternehmens in eine Gefahrenklasse nicht offenstand, da diese Entscheidungen als endgültig galten (Art. 105 UVG).

Obwohl die neuen Bestimmungen des UVG, die am 1. Januar 1984 in Kraft traten, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Entscheidungen vorsehen, hat das…