Erwägungen

Am 6. Juli 1962 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem Frau Pia Krapf, die Ehefrau und Mutter der Kläger, tödlich verletzt wurde. Frau Krapf fuhr mit ihrem Ehemann Johann Krapf in dessen Fahrzeug von Arbon nach Baumannshaus. An einer Kreuzung in Riedern kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten Ernst Grädel, der von Roggwil her mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h in die Kreuzung einfuhr. Frau Krapf und ihr Ehemann wurden aus dem Fahrzeug geschleudert, wobei Frau Krapf einige Tage später an ihren Verletzungen starb. Johann Krapf wurde nur leicht verletzt, ist aber seit einem Schlaganfall 1961 halbseitig gelähmt und voll invalid.

Die Anklagekammer des Kantons Thurgau stellte das Strafverfahren gegen Grädel ein, da sie ihn für vortrittsberechtigt hielt. Die Kläger, Johann Krapf und seine sieben Kinder, verklagten Grädel jedoch auf Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt 66.059 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine medizinische Expertise zur Lebenserwartung des Johann Krapf abgelehnt hatte. Das Bundesgericht sah darin keinen Verstoss gegen Art. 8 ZGB, da die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausging, dass die körperliche Lähmung allein nicht auf einen vorzeitigen Tod schliessen lasse.

Für die Beurteilung der Haftung des Beklagten sind die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) über Haftpflicht und Versicherung massgebend, da der Unfall nach deren Inkrafttreten am 1. Januar 1960 stattfand. Für das Verhalten der Fahrzeuglenker sind jedoch noch die damals geltenden Verkehrsregeln des Motorfahrzeuggesetzes (MFG) zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht wies den Antrag des Beklagten auf eine hälftige Schadensteilung nach Art. 61 SVG ab, da Frau Krapf nicht als Halterin des Fahrzeugs galt, sondern ihr Ehemann Johann Krapf. Auch eine Anwendung des Art. 61 SVG auf die Haftung…