Erwägungen

Der Fall betrifft einen Grundstücksverkauf, bei dem der Käufer vor der Eigentumsübertragung verstorben ist. Die Witwe des Käufers nahm die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an. Der Verkäufer hatte seinen Anspruch auf Bezahlung des Restkaufpreises nicht im Inventar angemeldet. Die Witwe verlangte daraufhin vom Verkäufer die Eigentumsübertragung gemäß dem Kaufvertrag, was dieser ablehnte.

Das Bezirksgericht und das Obergericht gaben der Klage der Witwe statt. Der Verkäufer erhob Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass die mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschränkung nur für Erbschaftsschulden gilt und nicht dazu führt, dass Nachlassaktiven wie der Eigentumsübertragungsanspruch untergehen. Der Verkäufer…